L’Einheitlichkeit
Attuale Art. 72 c.2-3 GG., quest’ultimo modificato nel 1994:
«(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soviet die herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daβ eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden
kann».