Sonderrechte von dieser zu erwerben
Einen solchen Versuch unternahm 1644 das Land- und Stadtgericht Meran, welches im Zuge eines Prozesses versuchte, sich vor der Übersendung der Prozessakten an die Regierung zu drücken, indem es folgendermaßen argumentierte: Nach einem alten Recht sei das Land- und Stadtgericht Meran nicht verpflichtet, die Regierung in Innsbruck als kontrollierende Oberinstanz anzusehen. Deshalb sei eine Übersendung der Prozessunterlagen zur Prüfung nicht nötig. Es blieb bei diesem Versuch, denn der Regierung war von einem solchen, althergebrachten Recht nichts bekannt. Ein weiterer, ebenso gestalteter und zum Scheitern verurteilter Versuch des Meraner Gerichts folgt im Jahr 1653. Vgl. dazu: TLA, RKB 144, Causa Domini 1642-1645, Bd. 28, fol. 504r/v sowie TLA, SA, B, VII, 1, 3, fol. 2r-4v und TLA, RKB 162, Causa Domini 1652-1653, Bd. 32, fol. 736r/v. – Ganz ähnlich verhielt es sich im Landgericht Rodeneck: Einschlägige Einträge zu Mathäus Perger, bekannt als „Lauterfresser“ (Rodeneck, 1645), wird man in den Regierungskopialbüchern vergeblich suchen, denn offensichtlich umging der Gerichtsinhaber von Rodeneck, Graf Fortunat von Wolkenstein-Rodenegg (1583-1660), die Tiroler Regierung als oberste Entscheidungsinstanz und urteilte selbst über das Schicksal des Hexers, obwohl die Regierung den Grafen des Öfteren darauf hingewiesen hatte, dass das Begnadigungsrecht einzig und allein dem Landesfürsten zustehe, auch wenn es sich (wie in diesem Fall) um ein Patrimonialgericht handle.Vgl. dazu: S. Weiss, Claudia de’ Medici. Eine Italienische Prinzessin als Landesfürstin von Tirol (1604-1648), Innsbruck-Wien, 2004, S. 285 (Fußnote 586).