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Studi e ricerche

Die Hexen und Zaubereiverfolgungen in Tirol: neue Ergebnisse

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Der Südtiroler Künstler Albert Stolz (1875-1947) hinterließ in seinem reichhaltigen Werkbestand ein Gemälde mit dem Titel Schlernhexen. Das Kunstwerk, welches sich in Privatbesitz befindet, zeigt sieben nackte, knochig ausgemergelte Hexen, die – den Rücken zum Betrachter gekehrt – zusammengekauert auf einem Stein hocken und ein Unwetter heraufbeschwören. Während eine der Hexen in einer flehenden Gebärde ihre beiden Arme erhebt, scheinen die restlichen Hexen ganz in den Zauberritus vertieft, damit das geplante Schadenswerk gelingen möge. Als Albert Stolz das Gemälde 1921 malte, war die Blütezeit der Tiroler Hexenforschung bereits vorüber[1].

1. Hexenforschung in Tirol

Während der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und zu Beginn des 20. Jahrhunderts hatten sich zahlreiche Sagen- und Märchensammler, Volkskundler, Germanisten, Historiker und passionierte Geistliche der Aufarbeitung der Tiroler Hexen- und Zaubereiprozesse gewidmet. Darunter finden wir berühmte Namen wie Andreas Alois Dipauli von Treuheim (1761-1839), dessen reger Sammeltätigkeit wir die Erhaltung der Völser Prozesse[2] in der Bibliothek des Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum verdanken; des Weiteren Ignaz Pfaundler (1808-1861), Pater Justinian Ladurner (1808-1874), David Schönherr (1822-1897), Ignaz Vinzenz von Zingerle (1825-1892), Johann Adolf Heyl (1849-1927), Hermann Holzmann (1906-1971) und Ludwig Rapp (1828-1910), der in seinem Werk Die Hexenprozesse und ihre Gegner in Tirol (Innsbruck 11874; Brixen 21890) die Völser Hexenprozesse als Neuentdeckung zum ersten Mal der breiten Öffentlichkeit vorstellte. Nicht vergessen werden darf der Neustifter Augustinerchorherr Hartmann Ammann (1856-1930), der aufgrund seiner zahlreichen und genauen Studien als der wohl bedeutendste Hexenforscher Tirols angesehen werden kann.

Ab den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts bricht die Serie von Veröffentlichungen zum Hexen- und Zaubereithema plötzlich ab. Lediglich in Zeitungen, heimatkundlichen Zeitschriften, (Volks-)Kalendern und geschichtlichen Reihen erscheinen ab und zu Berichte über das Hexen- und Zauberwesen in Tirol. Es fällt jedoch sogleich auf, dass stets die allbekannten Prozesse herangezogen und zum wiederholten Mal bearbeitet wurden. Bis heute hat sich daran – sei es bei wissenschaftlichen wie auch populärhistorischen Darstellungen – wenig geändert[3].
Die Begründung der „modernen“ Hexenforschung ist in die 70er Jahren des 20. Jahrhunderts zu datieren. In den letzten drei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts wurden auch in Österreich die neuen Fragestellungen der interdisziplinären Hexenforschung aufgegriffen. Die ersten Quellenorientierten Ansätze dazu entstanden dabei an der Universität Innsbruck: Den Anfang machte die Dissertation von Heinz Nagl, die sich dem (wenngleich nicht Tiroler, so doch Salzburger) Hexen- und Zauberwesen widmete und aus dem Jahr 1966 stammt. Sie trägt den Titel Der Zauberer-Jackl-Prozeß. Hexenprozesse im Erzstift Salzburg 1675-1690. Darin beschäftigt sich Nagl mit der gewaltigen und grausamsten Prozessserie Salzburgs, deren Auswirkungen auch in Tirol deutlich zu spüren waren.

Die erste und einzige Dissertation, die das Hexenwesen in Tirol genauer betrachtete, entstand 1971 durch Veronika Schoißwohl: Die Prozesse gegen drei Hexenmeister in Südtirol im 17. Jahrhundert. Nach der skizzenhaften Darstellung der Tiroler Hexenprozesse wirft die Verfasserin einen vergleichenden Blick auf die drei, miteinander in Verbindung stehenden Verfahren gegen die Vaganten Matthäus Perger („Lauterfresser“; Rodeneck, 1645), Bartlmä Oberkofler („Lebenfierer“; Rodeneck, 1646-1647) und Urban Penn („Hackprettler“; Klausen, 1646-1648). Am Ende der Dissertation findet der Leser eine Liste mit der Angabe sämtlicher Prozesse beginnend vom 13. Jahrhundert bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts; die Prozesse nach 1650 erfahren darin jedoch keine Beachtung.
1999 erschien auf dem Rechtsgeschichtlichen Institut der Juridischen Fakultät Innsbruck eine Dissertation von Gabriele Troger mit dem Titel: Der Innsbrucker Hexenprozeß von 1485 als erster und einziger Zaubereiprozeß der inquisitio haereticae pravitatis in Tirol. Leider liefert diese wissenschaftliche Arbeit keine neuen Erkenntnisse, da sich die Darstellung durchgehend an den Aufsatz von Hartmann Ammann und die, ebenfalls von diesem inspirierte folgende Literatur anlehnt. Die originalen Prozessakten wurden offensichtlich nicht eingesehen.
Bei weiteren, an der Universität Innsbruck eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten handelt es sich um allgemein gehaltene Darstellungen des Hexen- und Zaubereiwesens, die – wie bereits dargelegt – die bekannten Prozesse wiederholt aufrollen. Erst zwei Diplomarbeiten aus den Jahren 2001 und 2003 versuchten wieder anhand der Quellen Tiroler Hexen- und Zaubereiprozesse mikrohistorisch zu erfassen[4].
Es gab also bis dato keine wissenschaftliche Arbeit zu den Hexen- und Zaubereiverfolgungen in Tirol, die mit einer breiten Quellenbasis aufwarten und arbeiten konnte. Aus diesem Grund entschied sich der Verfasser  im Jahr 2001, die Tiroler Hexen- und Zaubereiprozesse im Zuge einer Dissertation aufzuarbeiten. Diese wurde 2005 unter dem Titel Die Hexenverfolgungen in Tirol. Verlauf – Prozessbiographien – Interpretation an der Leopold-Franzens-Universität eingereicht[5]. Die Darstellungen in diesem Aufsatz richten sich nach den Erkenntnissen dieser Arbeit, weshalb zuerst einige grundlegende Erklärungen zum erforschten Gebiet bzw. dem Zeitraum und den Quellen gegeben werden müssen, bevor eine überblicksartige statistische bzw. Quellenorientierte Auswertung erfolgen kann.

2. Die Grundlagen der Dissertation

a) Geographische Eingrenzung
Das hierbei erforschte Territorium umfasst – in Anbetracht der „unscharfen“ Grenzen – die Gebiete des heutigen Nord-, Ost- und Südtirol, ein „moderner“ Länderkomplex also, welcher mit der historischen Situation, die durch die Quellen zu Grunde liegt, nur teils übereinstimmt. So vereinigten die oben genannten Gebiete einstmals die Jurisdiktionen der Grafschaft Tirol, der Hochstifte Brixen, Trient, Salzburg und Chur sowie Enklaven des Hochstifts Freising und des Klosters Frauenchiemsee.
Der Grund für die Wahl dieses Gebietes lag vor allem in der geographischen Verzahnung sowie im Ineinandergreifen und in den Parallelen der Prozesse in der Grafschaft Tirol und im Hochstift Brixen. Gerade in jenen Gerichten, in denen sich beide Herrschaften um die Kompetenzen stritten, waren regionale wie auch zeitliche Über- und Eingriffe gegeben.
Die Prozesse im heutigen Trentino (die zum Teil vom Hochstift Trient, der Grafschaft Tirol oder dem Hochstift Brixen geführt wurden) konnten in dieser Arbeit nur am Rande beachtet werden, doch über diese liegen bereits mehrere Publikationen vor. Trotz vorhandener Studien wäre aber eine aktuellere Bearbeitung der Hexen- und Zaubereiprozesse im Gebiet des heutigen Trentino wünschenswert.[6] Allein die ausufernden Prozesse im Fassatal, für die das Hochstift Brixen zuständig war und die aufgrund ihrer besonderen Entwicklung und der umfangreichen Quellenlage im Zuge der Arbeit zwar gesichtet und geordnet, doch nicht bearbeitet wurden, würden eine gesonderte Bearbeitung verdienen. Weiters wurden auch die Hexenprozesse in den Vorlanden und den Gebieten vor dem Arlberg nicht beachtet, da hierzu bereits zahlreiche Studien vorliegen[7].

b) Quellen
In der Dissertation werden zwar insgesamt 242 Prozesse bezüglich Hexerei, Zauberei und verschiedenen magischen Vergehen vorgestellt, doch nur in ca. 70-80 Fällen davon ist umfangreicheres Aktenmaterial erhalten geblieben, wie etwa neben den Verhörprotokollen, Korrespondenzschreiben und Urgichten auch einige rechtliche Gutachten, Rechnungen oder Notizen zur Vollstreckung des Urteils. Nur in einem einzigen Fall liegt das Verhörprotokoll in dreifacher, wenn auch fragmentarischer Ausführung vor: das Urprotokoll, dann eine erste Reinschrift davon (vermutlich für den Gebrauch des Gerichts) und schließlich nochmals eine reduzierte, reinschriftliche Version (diese wahrscheinlich für die Vorlage bei der Regierung in Innsbruck)[8].
Zudem wurden ergänzend weitere Quellen aus Gerichts-, Malefiz- und Verfachbüchern sowie -akten herangezogen. Hierbei war aber eine Orientierung an der Literatur von Nöten, da eine systematische Durchsicht dieser Quellen das vertretbare Ausmaß der Forschungsarbeit weit überschritten hätte. Zusätzliche magische Praktiken und Zaubereien waren weiters über die Visitationsprotokolle des 16. und 17. Jahrhunderts ausfindig zu machen; hier bildeten drei Dissertationen[9] die Grundlage für die Suche. Zur Erforschung der magischen Volkskultur in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts eigneten sich wiederum die Aufzeichnungen des Brixner Konsistoriums.

Die im Zuge der Dissertation wichtigste Quellengattung stellten die Korrespondenzen in den Regierungskopialbüchern dar: Neben den Reihen „An die Fürstliche Durchlaucht“ (mit den Schreiben der Regierung an den Landesfürst und den Geheimen Rat) und „Von der Fürstlichen Durchlaucht“ (mit den Schreiben in die entgegen gesetzte Richtung), war in erster Linie die Regierungskopialbuchreihe „Causa Domini“ von Interesse, in der die Schreiben der Regierung „nach unten“ (so auch an die Gerichte) verzeichnet wurden, ehe sie die Kanzlei verließen. Die Bearbeitung dieser 120 Bände (behandelnder Zeitraum: 1523-1759 und 1782) gestaltete sich als unumgänglich, weil darin die endgültigen Urteile verzeichnet worden sind. Aufgrund der unvollständigen und mangelhaften Indizes der Bände war eine systematische Durchsicht von Nöten. Über die Reihe „Causa Domini“ konnten auf diesem Wege zahlreiche neue Fälle aufgefunden werden.
Das Pendant für das Hochstift Brixen stellen die Hofratsprotokolle, die Hofdekrete und die Registratur dar. Bei diesen Bänden wurde jedoch keine systematische Durchsicht vorgenommen. Als in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts mittels Dissertationen eine planmäßige Erforschung der einzelnen Brixner Gerichte durchgeführt wurde, fungierten diese Bände als Hauptquelle. Zahlreiche darin vorkommende Hexen- und Zaubereiprozesse wurden in diesen Arbeiten behandelt. Sicherlich wären weitere Fälle bzw. ergänzende Quellen aufzufinden (wie bereits geschehen), doch der Großteil davon ist erfasst worden.
Dank dieser neuen Quellenbasis liegen nunmehr 242 Fälle bezüglich Hexerei, Zauberei oder verschiedener magischer Vergehen vom 13. bis zum 18. Jahrhundert vor, wobei sich der Großteil der Dokumente auf die Zeit zwischen 1485 und 1760 konzentriert. Die soweit umfassende Bearbeitung der Quellen ermöglicht es nunmehr, einige quantitative und qualitative Analysen aufgrund der vorliegenden Hexen- und Zaubereiprozesse durchzuführen.

3. Analyse der Prozesse

a) Chronologie
Die Anfänge der europäischen Hexenverfolgungen liegen in der zweiten Hälfte bzw. in erster Linie am Ende des 15. Jahrhunderts, einer bewegten, von Umbrüchen geprägten Zeit, in der sich das inquisitorische Hexenbild festigte, beeinflusst durch die Bulle Summis desiderantes affectibus (sog. Hexenbulle; 1484) von Papst Innozenz VIII. (1484-1492) als oberste kirchliche Legitimation und durch den Malleus Maleficarum (Hexenhammer; 1486) des Inquisitors Heinrich Institoris (1430-1505). Nach der anfänglichen Etablierung des gelehrten Hexenbildes trat in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts eine Pause ein, ehe es um 1550 wieder zu einem Anstieg der Verfolgungspraxis kam. Die klassische Zeit der europäischen Hexenverfolgung konzentriert sich somit auf die Jahre zwischen 1550 und 1660. Dabei können drei markante Wellen um die Jahre 1590, 1630 und 1660 festgemacht werden. Ein Umdenken und Abflauen der Hexen- und Zaubereiverfolgungen fand erst um 1730-1760 statt.
Die Hexenverfolgungen in Tirol gleichen sich im Großen und Ganzen an die europäischen Entwicklungen an und reagieren nur durch örtlich sowie nachbarschaftlich bedingte Einflüsse und Vorgänge mit leichten Abweichungen oder besonderen Ausprägungen[10].

Graphik 1: Chronologie der Hexen- und Zaubereiverfolgungen in Tirol
Graphik 1: Chronologie der Hexen- und Zaubereiverfolgungen in Tirol

Wie aus der Zeitachse ersichtlich ist, fanden auch in Tirol zwischen 1485 und 1510 die ersten Prozesse statt. Das neue, gelehrte Hexenbild wurde dabei vom Inquisitor Heinrich Institoris höchstpersönlich nach Tirol gebracht, als dieser versuchte, in Innsbruck einen Prozess in die Wege zu leiten, doch daran scheiterte. Das Misslingen des Inquisitors im sog. „Innsbrucker Hexenprozess“ (1485) war mit großer Wahrscheinlichkeit für die Abfassung des Malleus Maleficarum (1486) ausschlaggebend. Die ersten Tiroler Prozesse, in denen das inquisitorische Hexenbild zur Sprache kam und in denen die Angeklagten alle fünf klassischen Hexereidelikte – Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug, Hexensabbat und Schadenzauber – gestanden, waren die Völser Prozesse von 1506 und 1510.
Zwischen 1510 und 1540 trat eine Pause in der Verfolgungspraxis ein. Die Wirren im Zuge der Bauernkriege und die Bekämpfung der lutherischen Lehre waren dem Landesfürst weitaus wichtiger, als das Vorgehen gegen Hexen und Zauberer. Die erste größere Verfolgungswelle ist zwischen 1540 und 1553 anzusetzen, doch in erster Linie auf die Gerichte Gries-Bozen, Sarnthein, Wangen und Stein am Ritten beschränkt. Nach einer neuerlichen Phase mit relativ geringer Verfolgungspraxis kam es zu einem erneuten deutlichen Anstieg ab dem Jahr 1579/80. Diese zweite Prozesswelle ging geradezu nahtlos in die „Hochblüte“ der Hexen- und Zaubereiverfolgungen und damit in die dramatischste Entwicklung der Verfolgungspraxis über: Seit 1610 nahmen die Prozesse stetig zu und umfassten bis 1650 eine absolute Kumulation; die Spitzenwerte dieser zweiten Verfolgungswelle sind in die Jahre zwischen 1638 und 1644/45 zu datieren.
Nach einer neuerlichen Pause ist ein dritter, gravierender Anstieg in der Zeit zwischen den Jahren 1670 und 1725 zu verzeichnen; die Spitzenwerte liegen dabei vor allem in den Jahren zwischen 1679 und 1687. Diese Entwicklung ging vor allem auf die Auswirkungen des Salzburger Zauberer-Jackl-Prozesses (1675-1681) zurück.
Ab 1722 – es handelt sich um das Jahr, in dem die letzte, bisher belegte Enthauptung und Verbrennung wegen Hexerei in Tirol dokumentiert ist[11] – ist ein deutlicher Rückgang der Prozesse wegen Hexerei und Zauberei festzustellen. Die folgenden Verfahren betrafen meist nur harmlose magische Praktiken. In den 50er Jahren des 18. Jahrhunderts war ein Hexenprozess in Tirol undenkbar: Die Gerichte wählten aufgrund des stetigen Drucks der zentralen Behörden (Regierung in Innsbruck bzw. Hofrat in Brixen) bereits ein kritisches und vorsichtiges Vorgehen, die Folter wurde nicht mehr oder nur äußerst reduziert angewandt und die Strafen fielen vergleichsweise „human“ aus: Gefängnis-, Geld- oder Arbeitsstrafen bzw. Gebietsverweise.
Betrachtet man diese Entwicklung, so stellt sich unwillkürlich die Frage, was die mittelbaren bzw. unmittelbaren Gründe für die drei Verfolgungswellen waren. Aufgrund des Mangels an einschlägigen Informationen in den Quellen bzw. auch in Tirolspezifischen Publikationen ist es aber relativ schwierig, darauf gültige Antworten zu geben. Mögliche Hinweise hierzu liefert vielleicht die überblicksartige Darstellung zur wirtschaftlichen Situation bzw. zur Klima- und Katastrophengeschichte Tirols.
Die Fortschritte der landwirtschaftlichen Produktion konnten mit dem auffallend raschen Bevölkerungswachstum Tirols im 16. Jahrhundert nicht mithalten: Man schätzt, dass sich die Bevölkerung Tirols um ein Viertel (von 110.000 auf 140.000 Personen) vermehrt hat; Rudolf Palme spricht sogar von einem Bevölkerungswachstum von 50%[12].

Bereits 1540 wurde in Nordtirol eine Hungersnot verzeichnet, die in den folgenden Jahren von weiteren Katastrophen übertroffen wurde. In den Jahren 1565-1575 („Kleine Eiszeit“) kam es aufgrund von Missernten zu einem gravierenden Mangel an Grundnahrungsmitteln. Die importierten Waren – vor allem Getreide, dessen Bedarf Tirol nur bis zu einem Viertel aus den eigenen Beständen decken konnte – waren sehr teuer; ein gewaltiger Preissprung war die Folge. Um den verknappten Ressourcen Herr zu werden kam es zur Erweiterung von Anbau- und Nutzflächen, die man mittels Rodungen von Höhensiedlungen und Trockenlegungen von Aulandschaften und Sümpfen gewann. Gleichzeitig setzte bereits im 16. Jahrhundert der Rückgang des Bergsegens ein, der als ertragreichste Einnahmequelle des Landes galt.
In den ersten Regierungsjahren Erzherzog Leopold V. (1619-1632) – aufgrund des Münzverfalls und der damit verbundenen Inflation allgemein als Kipper- und Wipperzeit (1622-1625) bezeichnet – steuerte die Wirtschaft Tirols in eine Katastrophe: Die durch den Dreißigjährigen Krieg bedingte Einschränkung oder Stockung des Handels und der Umlauf von Münzen mit minderwertigem Silbergehalt führten zu Inflation, wirtschaftlicher Not und gesellschaftlicher Unzufriedenheit. Die Bestrebungen der Regierung, dem entgegenzuwirken fruchteten wenig: Die ausländischen Warenlieferungen blieben aufgrund der kriegsbedingten Sperren aus, die Kornspeicher leerten sich und das Vaganten- und Bettlerwesen blühte mehr denn je.
Tirol erlebte in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts eine markante Bevölkerungsreduktion, die nicht mittelbar mit dem Dreißigjährigen Krieg in Zusammenhang gebracht werden kann, da Tirol in den Jahren 1631/32 von den Kriegswirren nur gestreift wurde, sondern in erster Linie aus den Notjahren, Epidemien und Seuchen resultierte. Hier wäre vor allem die Pest oder das Fleckfieber von 1611/12 zu nennen. Seltsamerweise hatten die Seuchen von 1611/12 und 1633-1637 keine dezidierten Auswirkungen auf die Hexen- und Zaubereiverfolgungen in Tirol[13].
Nachdem sich die Bevölkerung von dieser Krise erholt hatte, schlitterte sie ab der Mitte des 17. Jahrhunderts bereits in die Nächste: Die missliche wirtschaftliche Lage nach dem Krieg konnte der wieder anwachsenden Bevölkerung keinen Rückhalt bieten. Hungersnöte und Seuchen nahmen ihren Lauf, Probleme und Missstände in Gewerbe und Handel sowie der weiterhin rapide Rückgang des Bergsegens sorgte für zahlreiche Arbeitslose. Das Vaganten- und Bettlerwesen nahm stetig zu und wurde zeitweise sogar zu einem Hauptproblem der Tiroler Regierung. Die Kriminalitätsrate stieg, Gewaltakte und Ausschreitungen standen an der Tagesordnung. Unterernährung, Krankheiten, Seuchen und damit verbundene Ängste rundeten das Bild ab.
Zusätzlich wurden die Menschen von verheerenden Überschwemmungen (1669, 1670, 1673) und Heuschreckeneinfälle (1542, 1546, 1612, 1693) sowie auch Erdbeben (1521, 1670, 1689) verunsichert. Diese widrigen Umstände wurden immer wieder von den Truppendurchzügen im Zuge des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648), des Spanischen Erbfolgekrieges (1701-1714) und – nun wiederum im Verlauf dessen – des Bayerneinfalles in Tirol („Bayrischer Rummel“; 1703) begleitet.
Die ersten kritischen Stimmen, die sich zu den Verfolgungen bzw. der Hexenprozesspraxis äußerten, kamen in Tirol bereits in den 20er Jahren des 17. Jahrhunderts auf. Der Jesuit P. Adam Tanner (Innsbruck 1572 – Unken 1632)[14] wurde mit seiner Haltung zum unmittelbaren Vorbild des wohl bekanntesten Hexenprozessgegners Friedrich Spee von Langenfeld (1591-1635). Des Weiteren wären noch Paul Laymann (Innsbruck 1575 – Konstanz 1635)[15], Don Girolamo Tartarotti (Rovereto 1702 – Rovereto 1761)[16], Ferdinand Sterzinger (Schloss Lichtenwörth bei Brixlegg 1721 – München 1786) und dessen jüngerer Halbbruder Joseph Franz Sterzinger (Innsbruck 1746 – Palermo 1821)[17] zu nennen.

Eine grundlegende Bekämpfung der Hexen- und Zaubereiverfolgungen war jedoch erst im 18. Jahrhundert – dem Zeitalter der Aufklärung – möglich: Durch neue Forschungsergebnisse, Erkenntnisse, Sicht- und Denkweisen kam zu einem gewandelten Welt- und Lebensgefühl. Schlagworte wie „Vernunftwesen“ und „Menschenwürde“ prägten die Vorstellungen von Leben, Gesellschaft und Herrschaftsführung. Die Reformen Maria Theresias (1740-1780) und ihres Sohnes Joseph II. (1780-1790) im Sinne des aufgeklärten Absolutismus führten zur Relativierung und letztendlich zur endgültigen Abschaffung des Hexerei- bzw. Zaubereidelikts, das aus dem Kanon der Verbrechen und damit auch aus den Gesetzeswerken gestrichen wurde. Damit war den Hexen- und Zaubereiprozessen die nötige rechtliche Basis entzogen worden[18].

b) Delikte
Bei den bekannten 242 Tiroler Fällen handelt es sich nicht allein um Hexenprozesse, sondern auch um Verfahren bezüglich Zauberei oder diversen magischen Praktiken. Daher ist hier eine Unterscheidung von Zauberei- und Hexereiprozessen von Nöten: Zur Hexerei werden all jene Fälle gezählt, in denen die fünf klassischen Hexereidelikte – Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug. Sabbatfeier und Schadenzauber – oder zumindest eines der vier ersten Delikte, in denen der Teufel eine bedeutende Rolle spielt, genannt werden.
Als Zauberei gelten Schadenzauber bzw. magische Vergehen der verschiedensten Art (Schatzgräberei, Geister- und Teufelsbeschwörung, Wahrsagerei, Segnungen usw.), die ohne die Hilfe des Teufels entstehen bzw. durchgeführt werden können und somit kein weiteres klassisches Hexereidelikt aufweisen.

Graphik 2:  Verteilung der Delikte
Graphik 2:  Verteilung der Delikte

Wie aus dem Diagramm klar ersichtlich wird, überwiegt das Zauberei-Delikt eindeutig (171 Fälle; 71%). Ein wesentlich geringerer Teil artete schließlich in Hexereibezichtigungen bzw. Hexenprozesse (71 Fälle; 29%) aus. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass für das Delikt der Zauberei – in das (wie etwa bei Schatzgräberei) meist mehrere Personen involviert waren als beim Hexereidelikt – bedeutend mehr Männer angeklagt wurden als Frauen. Unter dem Delikt der Hexerei oder des Verdachts der Hexerei finden sich jedoch fast doppelt so viele Frauen (92) wie Männer (43), gegen welche ermittelt wurde oder aber die festgenommen und prozessiert wurden.

c) Geschlechtliche Verteilung
Die im Zuge der Erforschung von Hexen- und Zaubereiprozessen vermutlich am öftesten gestellte Frage, ist jene nach der Häufigkeit der betroffenen Geschlechter: Bestätigt sich auch anhand der Tiroler Quellen das allbekannte Bild vom hohen Anteil weiblicher Opfer? Wie viele Männer waren betroffen? Wie viele Kinder?
Sieht man von den ungenauen Angaben zu Personengruppen ab (beispielsweise: „mehrere Unholdinnen“), welche deshalb auch nicht berücksichtigt wurden, so kann man in den 242 bearbeiteten Fällen im Gesamten 420 Personen feststellen, die wegen Hexerei, Zauberei und magischen Praktiken vor Gericht standen oder aber nach welchen gefahndet wurde.

Graphik 3: Geschlechtliche Verteilung
Graphik 3: Geschlechtliche Verteilung

Das erste Kreisdiagramm widmet sich der Verteilung von weiblichen und männlichen Angeklagten und Verdächtigen bzw. auch dem Anteil jener, deren Geschlecht aufgrund der knappen Angaben in den Quellen nicht feststellbar ist (7 Personen; 1,67%). Auffallenderweise ist das Verhältnis ziemlich ausgeglichen, denn der Unterschied zwischen weiblichen und männlichen Angeklagten liegt bei 15 Personen (3,57%)[19].
Ein ebenso ausgeglichenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Opfern zeigt sich in Anbetracht der 72 klar auszumachenden Todesurteile: Es handelt sich um 38 Frauen (53%) und 34 Männer (47%), die wegen Hexerei und Zauberei hingerichtet wurden.

Graphik 4: Verteilung – Frau/Mann/Kind
Graphik 4: Verteilung – Frau/Mann/Kind

Das zweite Kreisdiagramm soll eine Unterscheidung zwischen Frau, Mann und Kind (und erneut dem Anteil all jener, deren Geschlecht unbekannt ist) vornehmen. Die Definition von „Kind“ orientiert sich hierbei an den zeitgenössischen Kriterien: Als Kind galt eine Person unter 14 Jahren, da erst mit dem 14. Lebensjahr die Volljährigkeit erreicht wurde.[20]
Auch hier bleibt der Anteil von Frauen und Männern verhältnismäßig ausgeglichen: Zwischen diesen besteht ein Unterschied von 20 Personen (4,76%). Etwas anders verhält es sich bei den Minderjährigen: Von den 13 Kindern (3,10%) sind vier weiblichen und neun männlichen Geschlechts.
Im Zuge der Untersuchung zur Aufteilung nach Geschlechtern ist aber auch die Betrachtung dieser in Zusammenhang mit dem chronologischen Verlauf der Verfolgungen von Interesse, da es Zeitabschnitte und -punkte gibt, in denen die Häufigkeit von weiblichen und männlichen Angeklagten bzw. Verdächtigen deutlich hervortritt bzw. kippt.

Graphik 5: Chronologie und geschlechtliche Verteilung
Graphik 5: Chronologie und geschlechtliche Verteilung

Finden wir zu Beginn der Verfolgungen im späten 15. und beginnenden 16. Jahrhundert – es handelt sich dabei wohlgemerkt um die Zeit, in der das inquisitorische, vorwiegend auf die Frau abzielende Hexenbild seinen Durchbruch erlebte – in erster Linie Frauen als Betroffene – mit einem ersten, markanten Höhepunkt in den Jahren 1540-1553 –, so kommt es in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts (zwischen 1610-1650) zu einer Häufung von männlichen Prozessopfern; diese Tendenz erlebt im Jahr 1645 einen ersten Höhepunkt. Über die Gründe für diese Entwicklung kann nur spekuliert werden, vermutlich spielt aber die Endphase des Dreißigjährigen Krieges und im Zuge dessen ein gesteigertes Aufkommen an vorwiegend männlichen Bettlern bzw. umherziehenden Soldaten eine gewisse Rolle.
Als geradezu auffallend gestaltet sich die geschlechtsspezifische Entwicklung ab 1679/1680. Der Anteil der betroffenen Personen im Allgemeinen und der männlichen Opfer im Speziellen erreicht ihren absoluten Höhepunkt, ein Phänomen das auch in den benachbarten Gebieten Salzburg und Bayern zu finden ist und nachweislich durch den Zauberer-Jackl-Prozess (1675-1681) im Hochstift Salzburg hervorgerufen wurde. Im Zuge dessen war es nämlich zu einer verstärkten Verfolgungspraxis gegenüber männlichen Vaganten, Bettlern, Jugendlichen und Kindern gekommen.
Um 1679/1680 kippt also das Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Opfern. In den folgenden bzw. restlichen Jahren der Verfolgungen – die Zeit zwischen 1679 und 1786 – dominiert klar und deutlich die Anzahl der männlichen Angeklagten bzw. Verdächtigen.

d) Endurteile
Die Haltung der Gerichte und vor allem der Tiroler Regierung sowie des Brixner Hofrates als die höchste entscheidende Instanz gegenüber Hexerei und Zauberei zeigt sich auch deutlich in den Endurteilen, deren Verteilung in der folgenden Graphik aufgezeigt werden soll.

Graphik 6: Verteilung der Endurteile
Graphik 6: Verteilung der Endurteile

Die ersten elf Balken nennen alle vorkommenden Urteilsarten, die in Tirol praktiziert wurden: Zuerst die Todesstrafen (Verbrennung, Enthauptung und Verbrennung, Enthauptung und die Adernöffnung im Bad), Landesverweis, Haft-, Geld- und Arbeitsstrafen bzw. geistliche Strafen/Bußen und christliche Erziehung sowie die Freilassung. Die folgenden drei Balken betreffen all jenen Fälle, in denen kein Endurteil gefällt werden konnte, weil die angeklagten Personen im Gefängnis starben, Selbstmord begingen oder sich durch Flucht einem Urteil entzogen. Am rechten Rand des Diagramms werden die unbekannten Prozessausgänge gesondert dargestellt[21].
Wie aus der Graphik hervorgeht, sind 72 Todesurteile eindeutig feststellbar (d.h. die Art der Hinrichtung); von vier weiteren Hinrichtungen – welche in dieser Graphik nicht aufscheinen – kann die Art dieser nicht eruiert werden. In vier weiteren Fällen ist eine Todesstrafe entweder nur vage angedeutet oder aber nicht genannt, doch aufgrund der Delikte kann ein Todesurteil mit großer Sicherheit angenommen werden. Damit sind im Zuge der Tiroler Hexen- und Zaubereiprozesse insgesamt ca. 80 Todesurteile festzustellen.

4. Haltungen und Reaktionen

Allgemeine Aussagen zu den Tiroler Hexen- und Zaubereiprozessen lassen sich nicht nur mit Hilfe von statistischen Auswertungen machen, sondern auch bei der Durchsicht der Quellen zu Haltungen, Vorstellungen und Vorgehensweisen in der Verfolgungspraxis.
Richten wir nun deshalb einen Blick auf die Haltung der Tiroler Regierung und des Brixner Hofrats als oberste Entscheidungsinstanz und auf die Stellung der Gerichte als ausführende Körperschaften. Beachten wir aber auch die Meinungen und Reaktionen der Zeitgenossen und der Familienmitglieder bzw. Angehörigen einer verdächtigen Person.

a) Haltung der Tiroler Regierung und des Brixner Hofrats
Die Tiroler Regierung in Innsbruck – bestehend aus acht bis zwölf Regierungsräten (die Anzahl variierte) – fungierte im Zuge der Hexen- und Zaubereiprozesse als die höchste, kontrollierende und entscheidende Instanz. Die von den Gerichten eingereichten Urteile und Prozessunterlagen wurden von der Regierungsbehörde überprüft und genehmigt, abgeändert oder gar verworfen. Bei besonders heiklen Fragen oder Problemen wurden die Unterlagen an den Geheimen Rat, ein Beraterkollegium um den Landesfürst, weitergereicht.
Die Regierung in Innsbruck behandelte das Delikt der Hexerei mit dem gebührenden Ernst, sprach von „schwern wichtigen sachen“[22] und versuchte, diesem Verbrechen Herr zu werden. Dennoch ist anhand der Quellen eine äußerst verhaltene und vorsichtige Vorgehensweise der Regierung festzustellen: Sie stand den Verfolgungen im Land eher distanziert gegenüber und mahnte die Gerichte wiederholt zur allgemeinen Vorsicht und korrekten Vorgehensweise bei den Zeugeneinvernahmen, deren Vereidigung, den Verhören und Folterungen, den Fällungen der Urteile und den Hinrichtungen.
Auch die Prozessführung orientierte sich in erster Linie an den Vorgaben der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 – die nur für die schädigende Zauberei den Feuertod vorsah – sowie am äußerst knapp gehaltenen Zauberei-Artikel der Tiroler Polizeiordnung von 1573, der in Anlehnung an die Gotteslästerer den Feuertod für Zauberer und Wahrsager sowie für all jene Personen, die diese kontaktieren, fordert. Eine Orientierung daran führte deshalb zu keiner verschärften Vorgehensweise gegen potentielle Hexenleute[23].
Deshalb ist auch keine Zielgerichtete Initiierung des Hexenglaubens oder eine Motivierung zu umfangreichen Verfolgungen durch die Tiroler Regierung festzustellen; diese kann nicht als treibende Kraft angesehen werden.
Die hemmende Wirkung der Tiroler Regierung zeigt sich wohl am deutlichsten am Beispiel der Talschaft Prättigau: Die dortigen Gemeinden riefen die örtliche Obrigkeit mehrfach zur Verfolgung auf, doch die Regierung in Innsbruck unterband diese Entwicklung. Nachdem es der Talschaft Prättigau zwischen 1649-1652 gelungen war, sich von der Tiroler Herrschaft freizukaufen und sich Graubünden anzuschließen, kam es in den sich selbst überlassenen drei Hochgerichten der Talschaft sogleich zu einer Verfolgungswelle, die als Groos Häxatöödi (1652-1660) bekannt wurde[24].
Fiskalische Absichten und eine Bereicherung der Obrigkeiten durch die hinterlassenen Güter und Besitzungen, treffen für den Tiroler Raum auch nicht zu: Ein Hexenprozess war teuer und mit dem eingezogenen Vermögen der Angeklagten nicht zu bestreiten. In den meisten Fällen waren die Personen fast oder gar völlig mittellos (Vaganten, Wanderhändler, Kleinhäusler usw.), weshalb die Hexen- und Zaubereiprozesse Defizit-Geschäfte darstellten, die nicht nur die Kassen der einzelnen Gerichte drückten, sondern vorwiegend auch die zentralen Finanzen in Innsbruck. Es sei auch darauf hingewiesen, dass ausgerechnet der Kammerprokurator Dr. Volpert Mozel im Jahr 1637 von der Regierung mit dem Entwurf einer Hexen-Instruktion[25] beauftragt wurde. Als Kammerprokurator kannte Dr. Mozel die Finanzen der Regierung und wusste um die kostspieligen Prozessführungen.
Bei dieser sog. Hexen-Instruktion handelte es sich um eine handliche „Zusammenfassung“ von Punkten, die bei der Führung eines Hexenprozesses beachtet werden sollten. Ein Hauptaugenmerk galt dabei der Einschränkung mutwilliger Denunziationen und setzte damit bei jenem Punkt an, der für das Zustandekommen eines Prozesses von Nöten war. Da die Instruktion – die in die „Hochblüte“ der Tiroler Hexenverfolgungen zu datieren ist – eine Eindämmung der Prozesse erreichen wollte, darf man sich ruhig die Frage stellen, ob damit nicht vielleicht ein gewisser Einsparungsgedanke vorherrschend gewesen sein könnte. Eine solche Absicht würde nämlich durch das immer wieder aufkommende Argument der Regierung, dass langwierige und falsch geführte Prozesse unnötig Kosten verursachen würden, bestätigt.
Während der ersten Welle der Hexenverfolgungen in Tirol um das Jahr 1540 äußerte sich die Regierung noch sehr kritisch, wenn es darum ging, verdächtige Personen aufgrund des Delikts der Hexerei zu verurteilen. Sie argumentierte ganz im Sinn der Zeit: Gott gestattet dem Teufel und seinem Hexenvolk einige Freiheiten und räumt diesen für die Ausübung ihrer Mächte (Schadenzauber) einen gewissen Rahmen ein. Übernatürliche Vorstellungen (wie Hexenflug) wurden vorerst noch als Unglaubwürdigkeiten abgetan, die allzu leichtgläubige Haltung der Bevölkerung und der Gerichte geradezu ins Lächerliche gezogen und verurteilt, wie etwa der folgende Kommentar verrät: „Aus disem Irem [der Bevölkerung; Anm.] anzaigen khönnden wir abnemen, das Sÿ nit weniger als die Zauberin selbs abergleübig sein, und Gott dem Almechtig[en] in des Schuz und schirm alle ding steen, nit wie Sÿ sollen vertrauen“. Aus diesem Grund, so heißt es weiter, sei „Ir der Zaubererin sach ain lautteri fantiseÿ“. Fromme Christen, so schließt die Meinung der Regierung, möchten sich um den Teufel und die Hexen nicht kümmern[26].
Die Regierung ging aufgrund des zunehmenden Hexenglaubens sogar soweit, dass Proben der Hexenkunst verlangt wurden, „damit das gemain volckh sehen und spủren mủg, das Ir [der Hexe; Anm.] sach nichts und lauter Fantaseÿ ist“[27]. Außerdem wurden die einzelnen Gerichte ermahnte, mit einem gewissen Maß an Skepsis an die Sachlage heranzutreten und Gelehrte oder Geistliche hinzuzuziehen, weil „es der unholdereÿ halb zuhanndlen ain misslich ding ist, und weiser leüt bedarff“[28].
Ein erster Wandel in der Beurteilung des Hexereidelikts und der darauf folgenden Reaktionen der Obrigkeit zeigte sich am Ende des 16. Jahrhunderts mit einer allgemeinen Verschärfung in der Verfolgungspraxis. Ab 1580 häuften sich die Prozesse und erreichten zwischen 1620 und 1650 ihren Höhepunkt. Es war dies die Regierungszeit von Maximilian III. dem Deutschmeister (1602-1618), Erzherzog Leopold V. (1619/1626-1632) und dessen Gattin Claudia de’ Medici (1632-1648) bzw. derer Söhne Ferdinand Karl (1646-1662) und Sigmund Franz (1663-1665).
Auch wenn es im 17. Jahrhundert zu einer Häufung und Verschärfung der Prozesse kam, so bewahrte sich die Regierung dennoch ihre kritische und zögernde Haltung, wie das folgende, aus dem Jahr 1628 stammende Beispiel zeigt: Im Verfahren der Christina Holzer in Sterzing hatte die Regierung mehrere gravierende Fehler (zurückgezogene Denunziation sowie die Folterung einer 80jährigen Frau) festgestellt und bestrafte das Gericht mit der Übernahme der Prozesskosten (wovon sich das Gericht kurz darauf erfolgreich befreien konnte). In diesem Prozess mahnte die Regierung zur vorsichtigen Beurteilung der Delikte, denn im Fall der Christina Holzer handelte es sich laut Regierung nicht um gefährliche Hexereien, sondern nur um „allerhand aberglaubige tatten, denen das Paursvolkh in solchen dergleichen felen aller ort[en] ergöben seÿ“[29].
Eine ganz ähnliche Einstellung finden wir beim Brixner Hofrat bestehend aus 6-15 Personen (Anzahl schwankend) bzw. beim Fürstbischof von Brixen. Auch hier ist eine deutlich kritische und vorsichtige Haltung zu konstatieren, orientierte sich das Hochstift Brixen in juristisch-prozesstechnischen Belangen doch in erster Linie an der Grafschaft Tirol.

b) Haltung der Gerichte
Weitaus mehr „Engagement“ bei den Hexen- und Zaubereiverfolgungen war von Seiten der lokalen Gerichte zu erwarten. Es lassen sich auf dieser Ebene Tendenzen zu einer Prozessausweitung (welche die Regierung ja gerade verhindern wollte) und harten Urteilssprüchen feststellen. Über die Gründe können nur Vermutungen angestellt werden, da die Quellen diesbezüglich kaum bis gar keine Auskunft geben. Ein Grund dafür war sicherlich die Anwesenheit der potentielle Hexe oder des Hexers vor Ort: Die örtliche Bevölkerung und das zuständige Gericht wurden mit dem Schaden der Hexenleute direkt konfrontiert. Angst, Rache und Vergeltungswille bestimmte aus diesem Grund deren Handeln. Nur die Abstrafung oder Vernichtung der Hexenperson garantierte in Zukunft ein gesichertes bzw. harmonisches Zusammenleben.

Wer aber waren die Vertreter des Gerichts?
In den städtischen Gerichten wurde das Gremium vornehmlich aus Bürgern gebildet, in den Gemeinde- und Gerichtsausschüssen fungierten in erster Linie Bauern. Es handelte sich dabei natürlich um solche, die im Dorf und Gericht besonderes Ansehen genossen und aufgrund der Größe und Prosperität ihres Hofes oder wegen ihrer Verbindungen nach außen (etwa als Wirte oder Viehhändler) dafür besonders geeignet schienen[30].
Über Schreib- und Lesekenntnisse und das fachspezifisch-juristische Wissen der bürgerlichen und bäuerlichen Gerichtsvertreter sagen die Quellen leider wenig aus. Doch vermutlich war das juristische Basiswissen kaum von Bedeutung. Für den reibungslosen Ablauf des Verfahrens garantierte der Richter oder der hinzugezogene Rechtsgelehrte; die Bürger und Bauern fungierten hingegen nur als Geschworene, die vorwiegend prozesstechnische Entscheidungen zu treffen hatten und das Urteil fällen mussten. Dabei konnten sie auf die Vorgaben der Regierung, doch noch mehr auf die eigenen praktischen Erfahrungen aus vorhergehenden Beschäftigungen bei Gericht oder auf die Kenntnisse ihrer Vorgänger zurückgreifen.

Das größte Problem der Tiroler Hexen- und Zaubereiprozesse war die meist unzufrieden stellende Arbeit der Gerichte. Falsche Vorgehensweisen, Formfehler, Unachtsamkeiten bei der Folter oder in der Prozessführung sowie Korrespondenz standen an der Tagesordnung, vor allem bei selten durchgeführten Hexen- und Zaubereiprozessen. Der Regierung war dieses Problem zur Genüge bekannt. Sie scheiterte aber immer wieder an den Gerichten, die nur zu deutlich ein gewisses Bestreben zu selbstständigem Handeln an den Tag legten. Seit Anbeginn der Hexen- und Zaubereiprozesse in Tirol bis zu deren Ende finden sich aus diesem Grund immer wieder Mahnungen der Regierung, Fehler zu vermeiden, die Hexen-Instruktion von 1637 zu beachten oder von Verfahrensbeginn an einen verständigen Rechtsgelehrten hinzuzuziehen. Die Regierung reagierte auf die Missachtung der Befehle und Vorgaben durch die Bestrafung des Gerichts, das in den meisten Fällen dazu angehalten wurde, die entstandenen Prozess- und Verpflegungskosten zu übernehmen.
Besonders größere Gerichte oder vor allem Land- und Stadtgerichte zeigten reges Bestreben, einen gewissen Grad an Selbständigkeit zu erringen, indem sie versuchten, die Regierung in Details der Prozessführung bzw. als letztendliche kontrollierende und hemmende Instanz zu übergehen oder Sonderrechte von dieser zu erwerben.

c) Haltung der Bevölkerung und der Angehörigen
Kritik und Tadel kam nicht nur von der Tiroler Regierung, sondern durchaus auch von Seiten der Bevölkerung. In den Prozessakten finden sich nur selten einschlägige Beschimpfungen der Obrigkeit, wie zum Beispiel im Prozess gegen Christoph Gostner und dessen Gattin Barbara (Heinfels, 1595-1597): Das Ehepaar war für seine Heilungen und magischen Praktiken weitum bekannt. Diesen Umstand machte sich Christian Kircher (Mesner in Sexten) zunutze, indem er das Ehepaar Gostner in Verruf zu bringen begann. Es kam zu einem Prozess, Christoph Gostner wurde festgenommen und verhört, nach Ablegung der Urfehde und einem Strafgeld jedoch wieder freigelassen. Offensichtlich war Christian Kircher darüber enttäuscht, denn er beschwerte sich daraufhin lautstark: „ain solliche Obrigkhait hab man für die Zauberer und wetermacher, da nemen sÿ gelt und lassens auß, aber ain gueter frumer gsell, wie Er und seins gleichen der hab khain Plaz“[31]. Kircher erreichte mit dieser Tirade aber genau das Gegenteil, denn die Obrigkeit zitierte nun ihn selbst wegen „geyebter unerwisner Schmähung troworten, und wider die Obrigkhait ausgossner unzeitigen reden“[32] vor Gericht und beratschlagte über eine angemessene Strafe.
Eine weitere Kritik an der Obrigkeit und die in allen vorliegenden Tiroler Quellen einmalige Forderung nach einer Festnahme und einem Prozessverfahren von Seiten der Bevölkerung finden sich im Gerichtsverfahren gegen Brigitte Marzoner (Villanders, 1549-1550): Am 20. August 1549, dem Dienstag nach Maria Himmelfahrt, trafen sich einige Personen im Gasthaus „Sautrog“ in Villanders, setzten sich im Freien an den Steintisch und bestellten für die gesamte versammelte Runde Wein. Die Gespräche betrafen in erster Linie das vergangene Unwetter, das dem Wein und dem Weizen großen Schaden zugefügt hatte. Einer der Anwesenden – es handelte sich um Paul Kölderer, den Pfleger von Pardell – schüttete dabei seinen Wein demonstrativ aus und gab zu verstehen, er wisse, welche Unholdinnen für diese Misere verantwortlich seien: die Brigitte Marzoner und die alte Käserin von Briol. Kölderer wunderte sich über die noch nicht erfolgte Festnahme der beiden Frauen und rügte die Saumseligkeit der gerichtlichen Obrigkeit, denn diese „seÿ doch sonst zustraffen begirrig, aber hierin so gar nachlảssig“[33]. Schließlich wandte sich Kölderer noch an den anwesenden Gerichtsfronboten Jakob Wurzer und versprach diesem ein Star Weizen, sollte dieser die Frauen in den nächsten Tagen festnehmen. Als ihn die Wirtin bezüglich der gefährlichen Anschuldigungen warnte, unterstrich Paul Kölderer seine Überzeugung mit der Aussagen: „Ich Nÿm halt khain platt fủrß maul“[34].
Generell ist Folgendes festzustellen: Die Zauberei wurde allgemein als positives Hilfsmittel zur Lebensbewältigung und -vereinfachung angesehen, weshalb über deren Verwendung oder Hinzuziehung selten bis gar keine Kritik aufkam. Die Angst der Bevölkerung zeigte sich aber in Belangen der Hexerei, gegen die man mit herkömmlichen, wirksamen Mitteln – wie Gebeten, Segnungen oder Gegenzaubereien – nicht vorgehen konnte, da die dahinter stehende Macht des Teufels hierfür zu groß war. Aus diesem Grund mehrten sich die Rufe nach Vergeltung und Verfolgung sowie auch die Kritik an der deutlich „toleranten“ Haltung der Obrigkeit.
Die Tatsache, eine „Hexe“ oder einen „Hexer“ in der Familie oder im Dorf zu haben, barg eine Bedrohung für die gesamte Gemeinschaft. Eine (wenn auch teilweise) geständige Person war – gleichgültig welchen Ausgang das Verfahren genommen hatte – von der Gesellschaft einmal als potentieller „Sündenbock“ angesehen, und deshalb meist auch zukünftig aus den Reihen dieser ausgeschlossen worden. Eine Rückkehr in die geordnete Welt der Gemeinschaft bzw. in die alten Rollen schien in den meisten Fällen schwierig bis unmöglich.
Diese Tatsache kommt im Fall der Domenica Comprina (Kurtatsch, 1627-1632) anschaulich zum Ausdruck: Diese wurde im Jahr 1627 als potentielle Hexe festgenommen, doch im Sommer 1629 wieder freigelassen, worauf sie in ihr Heimatdorf zurückkehrte. Offensichtlich wurde Domenica Comprina dort nicht mehr geduldet und aus der Dorfgemeinschaft ausgeschlossen, denn im Frühling 1631 richtete sie eine Bittschrift an die Gerichtsobrigkeit und hoffte, über diese ihr Ansehen wiederherstellen zu können. Die Regierung in Innsbruck verlangte vom Gericht die Übersendung der Akten, nahm schließlich aber nichts dagegen vor. Die Angst und Ablehnung der Dorfbewohner dürfte somit geblieben sein, die verlorene Ehre der Domenica Comprina ebenfalls[35].
Unter einer Hexerei- oder Zaubereibezichtigung hatten natürlich auch unmittelbar Familienangehörige oder Freunde der angeklagten Personen zu leiden. Eine Hexe im eigenen Haus war ein enormer Unsicherheitsfaktor, der Ängste vor möglichen Schäden bzw. vor weiteren Anschuldigungen von Seiten der Gesellschaft gebar. Aus diesem Grund gab es zwei Möglichkeiten, sich davor zu schützen: Einerseits musste man unmittelbar nach der Bezichtigung die nahe stehende Person unterstützten, indem man die getätigten Schmachworte anfocht und den Kläger vor Gericht brachte. Oder andererseits respektierte man die Beschreiung und distanzierte sich klar und deutlich von der verleumdeten Person, um sich vor möglichen negativen Folgen zu schützen.
In den meisten Fällen – so verdeutlichen zumindest die vorliegenden Quellen zu den Tiroler Prozessen – griffen die Familienmitglieder, die Verwandten, Freunde oder sogar höherrangige Fürsprecher mittels Supplikationen zu Gunsten einer verdächtigen Person ein und bildeten somit den nötigen Rückhalt, um im Verfahren eine Wende oder sogar den Abbruch dessen zu erreichen.
Ein Beispiel hierzu bildet der Prozess um Maria Marschall (Eppan, 1681-1686): Deren Brüder und ein Schwager reichten eine Supplikation ein, in der sie auf die „unschuld schwacheit, harterzeit, und armer habender khinder“[36] der Inhaftierten verwiesen. Sie führten weiters an, dass der zuständige Gerichtsherr für unbestimmte Zeit nach Venedig gereist sei, sodass der Prozess ruhe. Die Supplikanten forderten im Anbetracht des strengen Winters eine baldige Fortsetzung des Prozesses oder eine zwischenzeitliche Freilassung der Gefangenen. Um diese Bitte für die Obrigkeit etwas verlockender erscheinen zu lassen, boten die Supplikanten Sicherheiten in Form einer Kaution.
Leider erzählen die Prozessakten wenig von privaten, häuslichen Szenen, aus denen man die verschiedensten Reaktionen von Familienmitgliedern oder Freunden auf Bezichtigungen oder Zaubereiverdächtigungen ablesen kann. Ein solcher seltener Fall hat sich jedoch erhalten und betrifft Lucie Prunner, gegen welche im Jahr 1521 im Gericht Gries-Bozen ermittelt wurde: Konrad Prunner, der Gatte der Lucie Prunner, stellt  das perfekte Beispiel eines „unterdrückten“ Ehemannes dar, der mehrmals versuchte, seine Stellung als Herr im Haus zu behaupten, allerdings ohne Erfolg. Offensichtlich spielte die Verrückung der häuslichen Rollen eine ganz entscheidende Rolle, denn Konrad Prunner fühlte sich in seiner Position als Mann im Haus gekränkt und war vermutlich deshalb umso bereitwilliger von der Schuld seiner Frau und deren Zaubereien überzeugt. Im Zorn tätigte Prunner schließlich die folgende Äußerung: „ich wolt d[as] Holz auf dem Ruggn darzue trag[en] d[as] man Sÿ nur v[er]prennet“[37].
Zum Abschluss findet sich auch im Fall der Barbara Janegger aus Kaltern (1630-1631) eine interessante und viel sagende Szene: Stephan Janegger, der Ehemann der Angeklagten, strebte fünf Jahre nach Abschluss des Prozesses und Verurteilung der Frau – sie wurde des Dorfes verwiesen – eine klare Distanzierung von dieser an und reichte bei der Regierung die Bitte ein, man möge in den Prozessakten anstelle seines Namens („Janegger“) doch den Tauf- und Zunamen seiner Ehefrau („in der Maur“) verwenden. Offensichtlich sah Stephan Janegger seine Ehre und sein Ansehen durch das unrühmliche Schicksal der Gattin gefährdet. Doch die Antwort der Tiroler Regierung fiel für Janegger enttäuschend aus, da der gewünschten Änderung nicht zugestimmt wurde[38].

5. Zusammenfassung

Der Beginn der Hexen- und Zaubererverfolgungen in Tirol ist in die letzten zwei Jahrzehnte des 15. Jahrhunderts zu setzen, wenngleich die ersten Intentionen dazu als weniger rühmlich, ja sogar als gescheitert angesehen können werden. Der Glaube an Hexen und Zauberer war gegeben, der Wille zur Verfolgung dieser in gewisser Weise auch. Dennoch kam es trotz dem Erlass der päpstlichen Bulle Summis desiderantes affectibus (1484) und den Bestrebungen des Inquisitors Heinrich Institoris im sog. „Innsbrucker Hexenprozess“ (1485) zu einer vorwiegend skeptischen Haltung gegenüber der neuen Hexenlehre. Die Auswirkungen der neuen, doktrinär untermauerten Hexenlehre wurden in Tirol jedoch zu Beginn des 16. Jahrhunderts spürbar: Die Prozesse im Fleimstal (1501 und 1504-1505) und in Völs am Schlern (1506 und 1510) legen ein beredtes Zeugnis davon ab.
Die Zeit der Reformation weist in Tirol (sowie auch in Europa allgemein) einem Rückgang in der Verfolgungspraxis auf. Die Tiroler Obrigkeit ist auch vorwiegend mit der Eindämmung der Bauernunruhen und der Bekämpfung diverser protestantischer Gruppierungen (v.a. der Täufer) beschäftigt. Es werden nur einzelne Prozesse geführt, ehe es zwischen 1540-1553 zur ersten, doch regional auf das Gebiet um Bozen konzentrierten Prozesswelle kommt. Nach einer weiteren Pause ist ab dem Jahr 1580 ein deutlicher Anstieg an Verfolgungen zu verzeichnen; die „Blütezeit“ der Hexenverfolgungen in Tirol ist eingeleitet und nimmt bis 1645 kontinuierlich an Intensität zu.
Nach dieser zweiten, ausgeprägtesten und grausamsten Prozesswelle trifft nach einer erneuten Pause eine dritte Welle ein, die sich auf die Jahre 1675-1685 konzentriert und deutlich – denn so bestätigen es die meist jugendlichen und männlichen Prozessopfer und deren Geständnisse – vom Salzburger Zauberer-Jackl-Prozess beeinflusst ist. Ab 1685 flauen die Hexen- und Zaubereiverfolgungen langsam ab, erleben noch einzelne Höhepunkte, wie etwa 1722 mit der letzten Enthauptung und Verbrennung wegen Hexerei, und können ab 1750 als „fast“ erloschen gelten. Ab 1722 bilden nur noch kleinere „abergläubische“ Vergehen und magische Rituale die Anklagepunkte; die Zeit der Hexen- und Zaubereiverfolgungen in Tirol ist vorüber.

In den 242 bearbeiteten Tiroler Fällen bezüglich Hexerei, Zauberei und diversen magischen Praktiken konnten – sieht man von den ungenauen Angaben zu Personengruppen ab (z.B.: „mehrere Unholdinnen“), die deshalb auch keine Berücksichtigung erfuhren – 420 Personen festgemacht werden, nach denen gefahndet wurde oder aber die festgenommen, verhört und zum Teil auch abgeurteilt wurden. Davon waren 214 Personen weiblichen und 199 Personen männlichen Geschlechts; von 7 Personen konnte das Geschlecht nicht festgestellt werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass es sich bei den 413 Personen, deren Geschlecht bekannt ist, um 210 Frauen, 190 Männer und 13 Kinder oder Minderjährige (alle Personen bis zum 14. Lebensjahr) handelt. Bei den Kindern wiederum waren vier Personen weiblichen und neun männlichen Geschlechts.
Den Großteil der behandelten Fälle bildeten Zaubereiprozesse (71%), bei denen verschiedene Schadenzaubereien, zauberische Schatzgräberei und Alchemie, Wahrsagerei, Geister- und Teufelsbeschwörung sowie Erscheinungen festzustellen waren. Nur 29% der Prozesse waren Hexenprozesse mit mindestens einem der weiteren klassischen Anklagepunkte neben dem Schadenzauber: also Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug und Sabbatfeier.
Mit 242 bekannten Fällen auf den Gebieten des heutigen Nord-, Ost- und Südtirol sowie mit 420 klar auszumachenden Personen, die im Zuge dieser gesucht, inhaftiert und vor Gericht gestellt wurden, und „nur“ 72 eindeutig feststellbaren Todesurteilen kann Tirol als ein Gebiet mit einer äußerst mäßigen Hexen- und Zaubereiverfolgungspraxis angesehen werden. Von den 72 hingerichteten Personen waren 38 weiblichen und 34 männlichen Geschlechts.
Diese im Vergleich mit anderen europäischen Regionen relativ verhaltene Verfolgungspraxis ist in erster Linie der Haltung der zentralen Instanzen – der Tiroler Regierung in Innsbruck für die Grafschaft Tirol und dem Brixner Hofrat für das Hochstift Brixen – zu verdanken, die als oberste, reglementierende und kontrollierende Stellen einen gewichtigen Einfluss auf das Vorgehen gegen Hexen und Zauberer bzw. die Prozessführung hatten.
Die Tiroler Regierung und der Brixner Hofrat behandelten das Hexenthema mit gebührendem Ernst, nahmen dazu jedoch eine äußerst vorsichtige Haltung ein. Über die Gründe kann nur spekuliert werden, doch ist aus den Quellen ersichtlich, dass in erster Linie die kostspielige Prozessführung ausschlaggebend war, Prozesse nicht unnötig zu beginnen, in die Länge zu ziehen oder in Massenprozesse ausarten zu lassen. Die Kosten für die Prozesse, die Gerichtsgremien und hinzugezogenen Rechtsgelehrten, die Verpflegung etc. waren mittels der dürftigen Habseligkeiten der Angeklagten, die vornehmlich den unteren bzw. untersten Bevölkerungsschichten angehörten (Kleinkramhändler, Tagelöhner, verarmte Bauern, Vaganten etc.), nicht zu bestreiten. Die Tiroler Regierung und der Brixner Hofrat stellten damit keine treibende Kraft dar. Ihnen lag keine Zielgerichtete Initiierung des Hexenglaubens am Herzen; eine Motivierung zu umfangreichen Verfolgungen ist auch nicht festzustellen.
Mehr „Engagement“ zeigte sich diesbezüglich auf der Ebene der Gerichte, deren Tendenzen zu Prozessausweitungen und harten Urteilssprüchen z.T. auffallend sind. Doch die stetigen Mahnungen der Zentralbehörden, sich an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren, einen Rechtsgelehrten hinzuzuziehen und bei den Verhören, Folterungen und Urteilsfällungen mit der nötigen Um- und Vorsicht vorzugehen, sorgten auch in den Gerichten notgedrungen für eine reduzierte und spürbar vorsichtige Verfolgungspraxis. Nicht selten wurden Hexerei- oder Zaubereibezichtigungen bereits im frühesten Stadium vor Gericht mit einem Vergleich der streitenden Parteien gelöst und somit das Ausarten dieser Beschreiungen in einen Zauberei- oder Hexenprozess verhindert.
Die Stimme der Bevölkerung ist über die Quellen leider nur sehr schwer zu fassen und äußert sich nur gegenüber Hexereianklagen negativ. Die Zauberei wird als positives Hilfsmittel zur Lebensbewältigung und -vereinfachung angesehen, weshalb über deren Hinzuziehung selten Kritik aufkommt. Die Angst der Bevölkerung zeigt sich jedoch bei Belangen der Hexerei; hier mehren sich die Rufe nach Vergeltung und Verfolgung sowie auch die Kritik an der saumseligen und deutlich „toleranten“ Haltung der Obrigkeit.

Vor dem Hintergrund der Hexen- und Zaubereiverfolgungen in Tirol, nehmen die Völser Prozesse von 1506 und 1510 eine besondere Stellung ein: Sie weisen frühe Hexenbilder auf und bieten geradezu Detailverliebte und „blumige“ Schilderungen zur Ausfahrt und zu den Sabbatfeiern. Es sind aber auch die frühesten Prozesse, in denen die angeklagten Frauen alle klassischen Hexereidelikte gestanden. Damit handelt es sich bei den Prozessen in Völs am Schlern um die ersten bis dato bekannten Hexenprozesse in Tirol.

References

* Università di  Innsbruck

[1] Eine Abbildung des Gemäldes findet sich in: K.Th. Hoeninger, Südtiroler Volksleben in 170 Gemälden und Zeichnungen von Albert Stolz (1875-1947), Innsbruck – Wien, 1951, 39.

[2] Die Völser Prozesse von 1506 und 1510 finden sich unter: Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum (= TLMF), Dipauliana (= Dip.) 1226/V.

[3] Zwei der aktuellsten, populärhistorischen Bucherscheinungen zum Hexen- und Zaubereithema in Tirol, die sich an der vorausgegangenen Literatur orientierten, sind: P. Di Gesaro, Streghe. L’ossessione del diavolo. Il repertorio dei malefizî. La repressione, Bozen, Praxis 3, 1988; H. Benedikter, Hexen und Zauberer in Tirol, Bozen, 2000.

[4] H. Mitterutzner, Zauberei und Hexenwesen im mittleren Eisacktal des 16. Jahrhunderts, phil. Dipl., Innsbruck 2001; I. Mair, Die »Hexe« Anna Mezgerin: ein Frauenschicksal aus dem 30jährigen Krieg, phil. Dipl., Innsbruck, 2003.

[5] Eine populärhistorische Version der Dissertation für einen breiten Leserkreis erschien im Haymon Verlag: H. Rabanser, Hexenwahn. Schicksale und Hintergründe. Die Tiroler Hexenprozesse, Innsbruck, 2006. Für die wissenschaftliche Version ist eine Veröffentlichung im Rahmen einer Internetreihe der Universität Innsbruck in Planung.

[6] Auch Cecilia Nubola weist in ihrer Darstellung der Kirchengeschichte des Trentino auf fehlende Publikationen zum Thema der Trentiner Hexenverfolgungen hin: „Per il Trentino manca una sintesi storiografica su questi temi; [...]“. Vgl. hierzu: C. Nuvola, Istituzioni ecclesiastiche e vita religiosa nell’ età del Cles e dei Madruzzo, in: Istituto Trentino di Cultura (Hg.): Storia del Trentino: L’età moderna, Bd. 4, Bologna, il Mulino, 2002, 423-463 hier 463 (Fußnote 126). Die neueste Publikation zum Trentiner Gebiet erschien 2005: I. Giordani, Processi per Stregoneria in Valle di Fiemme 1501, 1504-1506, Trento, Alcione, 2005.

[7] Für die Vorlande: J. Dillinger, „Böse Leute“. Hexenverfolgungen in Schwäbisch-Österreich und Kurtrier im Vergleich, Trier, Spee, 1999. Für Vorarlberg: M. Tschaikner, Die frühneuzeitliche Hexenverfolgung in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg. Versuch einer Dokumentation und sozialgeschichtlichen Analyse, 2 Bde., masch. phil. Diss., Innsbruck, 1991.

[8] Es handelt sich um den Prozess gegen Anna Mezger (Stein am Ritten, 1634-1635). Vgl. dazu die Quellen im Gemeindearchiv Ritten in Klobenstein (die Quelle besitzt keine nähere Signatur) bzw. die Arbeit: Mair, »Hexe« Anna Mezgerin (wie Anm. 4).

[9] Zu den nachtridentinischen Verhältnissen und den Visitationsprotokollen vgl. man die drei Dissertationen: A. Forer, Die nachtridentinischen kirchlichen Verhältnisse in der Diözese Brixen von 1570-1613 im Spiegel der Visitationsprotokolle, 2 Bände, masch. phil. Diss., Innsbruck, 1971; J. Silbernagl, Die nachtridentinischen kirchlichen Verhältnisse in der Diözese Brixen von 1614-1662 im Spiegel der Visitationsprotokolle, masch. phil. Diss., Innsbruck 1973; R. Mair, Brixner Visitationsberichte 1663-1685, masch. phil. Diss., Innsbruck 1978.

[10] Zum Diagramm: Die Fälle vor 1485 (Enn und Caldiff: 1296 und 1433; Neustift: 1371; Meran: 1436) finden in der folgenden Darstellung keine Berücksichtigung, da sie zeitlich weit auseinander liegen und singuläre Erscheinungen darstellen; eine durchgehende Erfassung ist erst mit dem sog. „Innsbrucker Hexenprozess“ von 1485 sinnvoll. Ein Prozess, der mehrere Jahre dauerte, wird in jenem Jahr angeführt, in dem das Endurteil gefällt und der Prozess beendet wurde. Des Weiteren wird nicht die Zahl der Prozesse angegeben, sondern die Anzahl der betroffenen Personen, da in einigen Fällen die Prozesse miteinander korrespondieren und deshalb nicht isoliert betrachtet werden können (z.B. in der Prozessserie um 1679-1681 in Meran).

[11] In den Jahren 1719-1722 standen im Land- und Stadtgericht Kufstein bzw. im Landgericht Sonnenburg (Innsbruck) die Knaben Sebastian Auracher und Anton Andre Kolb vor Gericht. Auracher erlitt damals in Innsbruck das Schicksal der Enthauptung und Verbrennung.

[12] Vgl.: J. Nussbaumer, G. Rüthemann, Vergessene Zeiten in Tirol. Lesebuch zur Hungergeschichte einer europäischen Region, Innsbruck-Wien-München, Studien-Verlag, 2000, 39-40;  R. Palme, Frühe Neuzeit 1490-1665, in: J. Fontana (Hg.), Geschichte des Landes Tirol, Bd. 2, Bozen-Innsbruck-Wien, Athesia u.a., 1986, 3-287 hier 116.

[13] Vgl. allgemein zur Pest bzw. dem Fleckfieber in Tirol: B. Schretter, Die Pest in Tirol 1611-1612, Innsbruck, 1982. Erst im 19. Jahrhundert wurden die Pestwellen in Tirol mit Hexen und Zauberern sowie deren Schadenswerken in Verbindung gebracht und in Sagen thematisch behandelt.

[14] A. Tanner, Universa theologia scholastica speculativa pratica ad methodum sancti Thomæ, 4 Bände, Ingolstadt, 1626/27. Im dritten Band (Erscheinungsjahr: 1627) widmet sich Tanner im Abschnitt „De iustitia et iure“ dem Sonderverbrechen der Hexerei: „De Processu adversus crimina excepta; ac speciatim adversus crimen veneficii“ (Sp. 981-1022). Dass 1629 in Köln ein Sonderdruck dieses Hexenkapitels entstand, zeugt von der Bedeutung und Praxisrelevanz des Hexenthemas.

[15] P. Laymann, Theologia moralis, München, 1625.

[16] Don Girolamo Tartarotti, Del Congresso Notturno delle Lammie, Rovereto, 1749.

[17] J.F. Sterzinger, Der Hexenprozeß – ein Traum, Innsbruck, 1767.

[18] Vgl. hierzu die Gesetzeswerke: Constitutio Criminalis Theresiana (genannt Theresiana), gültig ab dem 1. Januar 1770. UB Innsbruck: 142.C.7; Bibliothek des Instituts für Strafrecht / Universität Innsbruck: AG 3 und 4. Sowie: Josefinische Strafgesetzbuch (genannt Josephina) von 1787. TLMF, Winkler-Werner-Bibliothek (= W) 3298, S. 7-60.

[19] Bisherige Forschungen konnten hier wesentlich relativiert werden: Ulrike Schönleitner, welche 1987 im Zuge einer Diplomarbeit die Zauberei- und Hexenprozesse in Österreich anhand all jener Fälle behandelte, welche über die Literatur bekannt waren, kam für den Tiroler Raum zu folgendem Ergebnis: 47,7% der involvierten Personen waren weiblich, 18,9% männlich; von 33,4% war das Geschlecht unbekannt. Damit stellte Tirol (mit Südtirol und Teilen des Trentino) nach dem Burgenland (76,5% weiblich, 23,5% männlich) die zweithöchste Frauenrate Österreichs. Vgl. dazu: U. Schönleitner, Zauberei- und Hexenprozesse Zauberei- und Hexenprozesse in Österreich, Wien, 1987, 16.

[20] Mit größter Wahrscheinlichkeit war der Anteil der Kinder in den Prozessen höher, da öfters von Zauberjungen bzw. -mädchen die Rede ist. Konnte aber kein eindeutiges Alter unter 14 Jahren festgestellt werden, wurden die betreffenden Personen den Erwachsenen zugeordnet.

[21] Einige Bemerkungen zum Diagramm: Wurden bei einer angeklagten Person mehrere Strafen vollzogen, so wird hierbei nur jenes Urteil berücksichtigt, welches für das Hexerei- bzw. Zaubereidelikt relevant war. Ein Beispiel: Blasius Putzhuber (Heinfels, 1605) wurde mit dem Strang um den Hals (Diebstahl) zur Richtstätte geführt, dort gerädert (Mord) und schließlich auf dem Scheiterhaufen verbrannt (Zauberei). Im vorliegenden Diagramm wird deshalb nur die Verbrennung berücksichtigt. – Keine Erwähnung findet die obligatorische Übernahme der Prozess- und Verpflegungskosten durch die angeklagte Person bzw. die „geringeren“ Strafen, wie etwa die Verstümmelung, die Stäupung oder das Beiwohnen bei den Hinrichtungen der Angehörigen oder Komplizen.

[22] Schreiben der Tiroler Regierung vom 7. September 1637 an Dr. Volpert Mozel, in dem diesem die Erstellung der Hexen-Instruktion aufgetragen wird: Tiroler Landesarchiv (= TLA), Regierungskopialbuch (= RKB) 139, Causa Domini 1637-1641, Bd. 27, fol. 112r.

[23] Die Constitutio Criminalis Carolina (kurz Carolina) sah im Artikel 109 nur für die schädigende Zauberei (mit Krankheits- oder Todesfolge) den Tod auf dem Scheiterhaufen vor. Bei nicht schädigender Zauberei wurden andere Arten der Strafe angewandt (Geld-/Buß-/Haftstrafen). Der Zauberei-Artikel in der Tiroler Polizeiordnung von 1573 orientierte sich in erster Linie am Artikel der Carolina und setzte die Zauberei mit der Gotteslästerung gleich, für die der Feuertod gefordert wurde.

[24] Zum Groos Häxatöödi vgl.: W. Behringer, Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung, München, Beck, 32002, 60.

[25] Die Hexen-Instruktion konnte am 5. Oktober 1637 unter dem Titel Instruction und conclusiones, mit was Umbstenden die Hexen Persohnen constituiert werden khinden der Regierung zur Ratifikation vorgelegt werden und wurde von dieser am 26. Oktober 1637 bestätigt. Sie findet sich unter: TLA, RKB 139, Causa Domini 1637-1641, Bd. 27, fol. 120v-125v. Weiters: TLMF, Ferdinandeums-Bibliothek (= FB) 3698/XIII (Kopie aus dem 19. Jh.). Vorarlberger Landesarchiv (= VLA), Stadtarchiv Bludenz, 337/27, Schachtel 292 (weitgehend nach dem Original) und VLA, Vogteiarchiv 47/19 (mit Abweichungen). Die Instruktion wurde 1679 während der Meraner Prozesse auch dem dortigen Richter zugesandt: Stadtarchiv Meran (= SAM), Stadtverwaltung (= St.Verw.) 359, fol. 376v-341r.

[26] Schreiben der Tiroler Regierung vom 2. Oktober 1540 an das Gericht Wangen im Prozess der Margreth Leyrer („Schussin“): TLA, RKB 18, Causa Domini 1537-1542, Bd. 5, fol. 298v.

[27] Schreiben der Tiroler Regierung vom 27. August 1540 an das Gericht Stein am Ritten im Prozess gegen die „Rainerin“ und „Puchsenmaisterin“: TLA, RKB 18, Causa Domini 1537-1542, Bd. 5, fol. 285r.

[28] Schreiben der Tiroler Regierung vom 25. April 1539 an Christoph Erich von Schroffenstein, Pfleger des Landgerichts Landeck, wegen einer als Unholdin bezichtigten Frau namens Agnes: TLA, RKB 18, Causa Domini 1537-1542, Bd. 5, fol. 201r.

[29] Schreiben der Tiroler Regierung vom 20. Oktober 1628 an Johann Baptist Pock, Pflegsverwalter von Sterzing, im Prozess gegen Christina Holzer („Eggerin“): TLA, RKB 126, An die Fürstliche Durchlaucht 1628, fol. 543v.

[30] Zu den angesehenen Bauern als Gemeinde- und Gerichtsvorsteher vgl. man: F. Huter, Bäuerliche Führungsschichten in Tirol vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Bauernschaft und Bauernstand 1500-1970, Limburg a.d. Lahn, Starke, 1975, 43-63 hier 51.

[31] Diözesanarchiv Brixen (= DAB), Registratur (= Reg.) 1591-1597, Bd. 45, S. 439.

[32] DAB, Reg. 1591-1597, Bd. 45, S. 958.

[33] Stadtarchiv Klausen, Zauberer und Hexen 1549-1648 (Prozess: Brigitte Marzoner und die alte Käserin, fol. 2r).

[34] Stadtarchiv Klausen, Zauberer und Hexen 1549-1648 (Prozess: Brigitte Marzoner und die alte Käserin, fol. 6r).

[35] Vgl. dazu: TLA, RKB 131, Causa Domini 1630-1632, Bd. 25, fol. 262r/v.

[36] TLA, RKB 236, Causa Domini 1682, Bd. 50, fol. 3r.

[37] TLA, Gerichtsbuch Landgericht Gries-Bozen 1521, fol. 117v (Mikrofilm: S-4/2).

[38] Vgl.: TLA, RKB 135, Causa Domini 1633-1636, Bd. 26, fol. 679r.